Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung – Was sind die Unterschiede?

Sobald eine mögliche Insolvenz droht (oder besser schon vorher), sollte man stets mit wachem Geiste handeln. Geschäftsführer und Unternehmer sollten die Unterschiede zwischen den folgenden Begriffen genauestens kennen und dementsprechend Entscheidungen treffen:

Unter Zahlungsstockung versteht man das kurzfristige Fehlen benötigter Geldmittel. In diesem Fall heißt „kurzfristig“ maximal 60 Tage Frist. Obwohl dies schon ein relativ langer Zeitraum ist, reicht dieser Umstand alleine nicht für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus.

Zahlungsunfähigketi ist es dann, wenn ein Unternehmen die Zahlungen nicht mehr fristgerecht vornehmen kann, folglich also nicht nur eine Zahlungsstockung vorliegt. Sollte dies passieren, ist man verpflichtet, egal ob als Unternehmer oder Privatperson, einen Konkursantrag zu stellen. Wichtig: Als zahlungsunfähig gilt man auch schon dann, wenn manche Verbindlichkeiten noch beglichen werden können (z.B. lästige Gläubiger; nach dem Motto: Loch auf – Loch zu), aber die Gläubiger noch nicht angeklopft haben!

Gilt man als juristische Person (beispielsweise als Verein oder GmbH) oder Handelsgesellschaft bzw. Verlassenschaft ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (vor allem GmbH & Co. KG) muss man nicht die Zahlungsunfähigkeit, sondern auch eine Überschuldung geltend machen. So weit kommt es, sobald das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Hierbei ist es wichtig so genannte „stille Reserven“ nicht außer Acht zu lassen und nur echte Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Kann man allerdings eine positive Fortbestehensprognose vorweisen, wird diese rechnerische Überschuldung niemals für einen Konkurs ausreichen.

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