Wer vermögenswirksame Leistungen auf einem Bausparvertrag anlegt, kann auch gleich noch einen weiteren Schritt machen und zusätzlich einen Eigenbeitrag in Höhe von derzeit 512 Euro selbst einzahlen. Dies war bei der Einführung des Gesetzes im Jahre 1952 durchaus ein nennenswerter Beitrag zur Förderung des Wohnungsbaues. Heute mag man darüber lächeln. Gesetze leben eben sehr lange – auch dann, wenn sie eigentlich nicht mehr zeitgemäß sind.
Auch hier gibt es Einkommensgrenzen zu beachten, so dass gut Verdienende sich den Antrag auf Wohnungsbauprämie sparen können. Der Verdienst von Ehegatten wird zusammengezählt; dafür können sie aber auch den doppelten Betrag sparen. Auch hier gilt, dass junge Menschen am Anfang des Berufslebens aufgrund des noch niedrigeren Verdienstes die größten Chancen haben, die Wohnungsbauprämie zu erhalten. Und bei ihnen mag der Förderbetrag schon noch als Ausgabe ins Gewicht fallen.
Der Sparbetrag muss übrigens nicht in einer Summe eingezahlt werden. Es genügt, wenn er im Laufe eines Kalenderjahres auf dem Bausparkonto landet. Auch die Guthabenzinsen, die man auf dem Konto erhält, werden angerechnet. Wer eine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag von beispielsweise 100 Euro einzahlt, braucht auch nur noch 412 Euro an Sparbeiträgen zu leisten, um in diesem Jahr die Höchstprämie zu erhalten.
Auch hier sind vor der Verwendung der geförderten Beträge Sperrfristen zu beachten. Man muss den Bausparvertrag aber nicht selbst zum Bauen oder zum Kauf einer Immobilie verwenden; man kann ihn auch nahen Angehörigen überlassen.
Wie auch die vermögenswirksame Leistung kann man mit der Wohnungsbauprämie eine sichere Rendite erwirtschaften, die man bei anderen Anlagen in dieser Form nicht findet. Auch ein Kursverlust ist ausgeschlossen.




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