Die Schufa speichert die Daten aller Personen in Deutschland, die eine vertragliche Bindung mit einer Bank, einem Mobilfunkanbieter oder einem Versandhaus eingehen. Darüber hinaus werden viele weitere Daten gespeichert, unter anderem die Daten eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Da die Daten sich verändern und auch ein gerichtliches Mahnverfahren irgendwann einmal abgeschlossen ist, darf die Schufa diese Daten nicht lebenslänglich speichern, sondern muss sie nach dem Ablauf bestimmter Aufbewahrungsfristen aus dem Datenbestand löschen.
Die Löschungsfristen sind von der Art der Eintragung abhängig und können einem Informationsblatt entnommen werden. Eine Eidesstattliche Versicherung sowie ein zu ihrer Erzwingung ergangener Haftbefehl werden nach spätestens drei Jahren gelöscht oder früher, wenn der Schufa ein Löschungsbescheid des Amtsgerichts vorgelegt wird.
Kreditanfragen werden zwölf Monate lang gespeichert, ein Kredit und andere vertragliche Verpflichtungen werden mit dem Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung gelöscht. Die Informationen über ein Giro- oder Kreditkartenkonto werden direkt nach der Auflösung aus den Dateien entfernt. Ein Kundenkonto bei einem Handelsunternehmen speichert die Schufa drei Jahre lang.
Um eine Eintragung löschen zu lassen, die zu Unrecht erfolgt ist, muss die Stelle, von der die Eintragung initiiert wurde, der Schufa eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen.




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