Die Speicherung der Daten bei der Schufa erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die ihr von ihren Vertragspartnern mit Zustimmung der betroffnen Personen mitgeteilt werden. Personen, über die Daten gespeichert sind, haben somit keinen direkten Einfluss auf die Datenspeicherung.
Die Löschung der Daten unterliegt bestimmten Fristen, die in fast allen Fällen drei Jahre nach der Rückzahlung einer Forderung oder Erledigung des Verfahrens beträgt. Lediglich Kreditanfragen und aufgelöste Giro- und Kreditkartenkonten werden früher gelöscht. Diese Datenlöschung erfolgt automatisch und kann durch die Betroffene Person nicht beeinflusst werden. Lediglich die Vertragspartner der Schufa können Einfluss auf die Löschung der von ihnen gemeldeten Daten nehmen, indem sie der Schufa mitteilen, dass eine Rückzahlung vorzeitig erfolgt ist oder Daten irrtümlich gemeldet wurden.
Von einer Eintragung betroffene Personen haben nur in einem Ausnahmefall die Möglichkeit, selbst die Löschung der gespeicherten Daten zu beantragen. Nach der Erledigung einer Eidesstattlichen Versicherung und eines zu ihrer Erzwingung ergangenen Haftbefehls kann beim Amtsgericht die sofortige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragt werden. Sobald diese Löschung erfolgt ist, legt man den entsprechenden Bescheid der Schufa vor und beantragt die Löschung der dortigen Daten. Da diese gesetzliche Regelung erst im Jahr 2007 eingeführt wurde, gilt sie nur für Eintragungen ab diesem Jahr. Hier finden Sie nähere Informationen über diese Möglichkeit.




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