Ein negativer Schufa-Eintrag hat weitreichende Folgen, denn Personen, die davon betroffen sind, haben kaum eine Chance, einen Kredit zu erhalten. Kaum ein Unternehmen wird bereit sein, einen Mobilfunkvertrag einzugehen oder ein Kundenkonto einzurichten. Selbst dann, wenn die finanzielle Krise, die zu dem Negativeintrag geführt hat, längst überwunden ist, erhalten die Vertragspartner der Schufa auf Anfrage eine negative Auskunft und machen sie zur Grundlage ihrer Entscheidung.
Es ist also notwendig, negative Daten, die bei der Schufa gespeichert sind, zu korrigieren. Allerdings ist eine Korrektur durch die Betroffene Person nur in einem Fall möglich, und zwar, wenn eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde oder ein Haftbefehl ergangen ist, weil die Eidesstattliche Versichung verweigert wurde. Sobald die Forderung, auf die sich dieses gerichtliche Mahnverfahren bezieht, beglichen ist, kann ihre Löschung aus dem offiziellen Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden.
Das Amtsgericht erstellt nach der Löschung einen Löschungsbescheid, unter dessen Vorlage bei der Schufa auch die Löschung der dortigen Daten beantragt werden kann. Gerade die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung wirkt sich negativ auf jede Bonitätsprüfung aus und sollte daher unbedingt so schnell wie möglich aus den Dateien der Schufa entfernt werden. Ein Informationsblatt über dieses seit 2007 geltende Löschungsverfahren ist bei der Schufa erhältlich.




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