Es gibt verschiedene Anlässe, die dazu führen, dass man Bankgeschäfte nicht selbst erledigen kann. Ganz banale Dinge gehören dazu. Der Sohn hat das Konto bei der Bank im Heimatort, studiert aber außerhalb und kann daher während der Banköffnungszeit nicht am Schalter vorbei kommen. Wer holt für ihn die PIN oder eine neue Bankkarte ab? Zum Beispiel die Mutter. Dazu braucht sie eine formlose schriftliche Vollmacht, und wenn sie auch noch persönlich bei der Bank bekannt ist, dürfte es keine Probleme geben. Sonst benötigt sie zur Legitimation ihren Ausweis, auf den dann in der Vollmacht Bezug genommen werden sollte. In diesem Einzelfall wird die Bank die Vollmacht behalten und sie zu ihren Unterlagen nehmen.
Der Sohn kann aber seinen Eltern auch gleich Bankvollmacht erteilen, damit diese für ihn die Geschäfte erledigen können. Dazu wird man in der Regel das von der Bank vorgeschriebene Formular benutzen. Der Sohn hat zwei Möglichkeiten. Er kann beiden Eltern allein Verfügungsberechtigung einräumen (so genannte A-Vollmacht); er kann aber auch beide nur gemeinsam verfügen lassen (B-Vollmacht). Das ist unpraktikabel und wäre nur dann sinnvoll, wenn es mehr als zwei Bevollmächtigte gäbe. Dann kann man das so regeln, dass beliebige zwei B-Bevollmächtigte verfügen können.
Was passiert, wenn die Eltern das Konto des Sohnes plündern? Da eine gültige Vollmacht vorlag, ist das allein Sache des Sohnes. Das zeigt, dass man solche allgemeinen Vollmachten nur an Personen geben sollte, die vertrauenswürdig sind. Der Sohn kann allerdings jederzeit eine ausgestellte Vollmacht gegenüber der Bank schriftlich zurückziehen. Sobald dieser Brief bei der Bank vorliegt, ist die Vollmacht erloschen.




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