Ein Girokonto kann grundsätzlich auch dann bei den meisten deutschen Banken eingerichtet werden, wenn die Schufa-Auskunft negative Angaben erhält. Ein solches Girokonto auf Guthabenbasis, das Jedermannkonto, wird aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Banken eingerichtet. Zu dieser Vereinbarung kam es im Jahr 1996, als der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Einrichtung von Girokonten auf Guthabenbasis plante.
Ein solches Jedermannkonto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt, das heißt, dass der Kontoinhaber keinerlei Überziehungsmöglichkeiten hat. Insbesondere Hartz IV-Empfänger und Personen, denen bereits einmal ein Girokonto gekündigt wurde, sowie Personen mit negativen Schufa-Einträgen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, trotz ihrer Situation ein Girokonto zu führen.
Lediglich bei Unzumutbarkeit ist jede Bank berechtigt, eine Kontoeröffnung zu verweigern. Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Girokonto für gesetzeswidrige Zwecke missbraucht wird, der Kunde für die Kontoeröffnung bedeutende Falschangaben gemacht hat, andere Kunden oder Mitarbeiter grob belästigt oder gefährdet, das Konto ein Jahr lang ohne Umsatz geführt wird oder durch eine Kontopfändung blockiert ist, die Gebührenzahlung nicht gewährleistet ist oder wenn der Kunde sich nicht an getroffene Vereinbarungen hält.




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