„Ist es eigentlich möglich Geld zurücküberweisen zu lassen?“ Diese Frage hat mich heute morgen per Email erreicht. Normalerweise sollte man ja Kontonummer und Bankleitzahl des Empfängers mehrmals überprüfen, aber wenn es nun schon passiert ist, ist es nun mal passiert. Auf alle Fälle möchten Sie das Missgeschick nun eigenhändig rückgängig machen. Geht das? Und wenn ja: Wie?
Erst einmal muss ich Ihnen einen kleinen Dämpfer verpassen: Was weg ist, ist definitiv weg! Geld was der Wirkungsbereich Ihrer Bank bereits verlassen hat, ist aus deren Augen verschwunden. Es steht also nicht mehr in deren Macht es aufzuhalten. Allerdings können Sie den Empfänger kontaktieren, den Sachverhalt klären und ihn die Rücküberweisung ausführen lassen. Erklärt er sich damit nicht einverstanden, muss der Fall vor Gericht gehen. So einfach ist das. Kam das Geld jedoch auch niemals beim Empfänger an, gibt es die Möglichkeit einen nicht kostenlosen Nachforschungsauftrag einzuleiten. Doch seien Sie hier bitte nicht so voreilig, denn oftmals werden fehlgeleitete Beträge nach einigen Tagen wieder beim Versender aufgebucht.
Das Ganze funktioniert nach folgendem Prinzip: Kommt Geld bei einer Bank an, was auf ein Konto geleitet werden soll, dass es gar nicht gibt, wird es auf einem Sammelkonto für eben solche Beträge abgelegt. Von hier aus wird nun versucht manuell (was auch erklärt, wieso es dann etwas länger dauert) das richtige Empfängerkonto ausfindig zu machen. Ist dieser Versuch ebenfalls erfolglos, geht das Geld zurück auf das Konto des Absenders. Dies kostet aber meistens einiges an Aufwandsentschädigungs-Gebühr. Der kleine Fehler kann sie also teuer zu stehen kommen.
Problematisch ist die Situation, wenn sie in Vorkasse getreten sind, und dann an der gelieferten Ware etwas nicht in Ordnung ist. Auch hier hilft nur ein klärendes Gespräch mit dem Lieferanten. Jetzt heißt es einen Kompromiss zu finden.
In einem Fall gilt das zuvor geschriebene aber nicht: Wenn es sich um per Lastschriftverfahren abgebuchtes Geld handelt. Ganze 42 Tage bleiben Ihnen, wenn eine Einzugsermächtigung voran gegangen ist, um den Betrag wieder zurückbuchen zu lassen, ohne die Verpflichtung irgendeinen Grund angeben zu müssen. Wurde zuvor jedoch schriftlich vereinbart, dass das Geld per Lastschrift eingezogen werden darf (Abbuchungsauftrag), so kann eine eventuelle Fehlüberweisung nur auf Kulanz der Bank rückgängig gemacht werden.
In keinem Fall ist es ein Fehler, wenn Ihnen ein Überweisungs-Missgeschick passiert ist, die Bank sofort darüber zu informieren. Manchmal kann es sein, dass Ihr Betreuer doch noch einen Weg findet das Geld in letzter Sekunde, bevor es wirklich zu spät ist, zurückzuholen




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